Sonderfahrdienst für behinderte Menschen in Bremen
Die Ursprünge dieser Leistung liegen inzwischen etwa 40 Jahre zurück; Anspruch hatten im Prinzip alle Menschen mit Hauptwohnsitz im Land Bremen, die außerhalb ihrer Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen waren und denen privat kein geeignetes privates PKW zur Verfügung stand. Die Leistung bestand wahlweise aus einer Geldpauschale oder einem festen Kontigent von Gutscheinen, die man für Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Bremen bzw. Bremerhaven und die jeweilige nähere Umgebung bei Taxi- und Sonderfahrdiensten einlösen konnte.; sie wurde ursprünglich unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Im Zuge der Umstellung des öffentlichen Personennahverkehrs auf barrierfreie Fahrzeuge wurde der berechtigte Personenkreis immer weiter eingeschränkt. Bis Ende 2019 hatten nur noch Bremer*innen und Bremerhavener*innen Anspruch auf Leistungen des Sonderfahrdienstes, wenn sie nachweislich aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Beschaffenheit ihres Rollstuhles den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen konnten; außerdem durfte ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, die sich im Prinzip an den Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialhilfrecht orientierten. Auch wenn für Bremen und Bremerhaven diese Grenzen etwas erhöht waren, verloren eine Reihe von Menschen dadurch ihren Anspruch.
Gesetzliche Grundlage für den Sonderfahrdienst ist seit dem 1. Januar 2020 die (neue) Eingliederungshilfe für Menschen mt Behinderung (§§ 99 - 150 SGB IX); gültig ist aber auch noch die sogenannte Sonderahrdienstrichtlinie mit Stand vom 1.1.2017 mit der Einschränkung, dass die gesetzliche Grundlage nun das SGB IX ist. Diese Änderung hat vor allem zur Folge, dass der Einsatz von Einkommen und Vermögen neu geregelt ist und sich dadurch der Kreis der Leistungsberechtigten wieder erweitert hat.
Die Sonderfahrdienstrichtlinie hat den Zweck, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Sie regelt aber den Anspruch auf Hilfen zur Mobilität im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht abschließdnd. Das bedeutet:
Im Ausnahmefall können auch Personen, die die Voraussetzungen der Richtlinie nicht genau erfüllen, einen Anspruch auf Übernahme von Taxi- oder Sonderfahrdienstkosten haben, und es können im Ausnahmefall auch höhere Leistungen bewilligt werden, wenn dies notwendig ist.
Zuständig für diese Leistung ist in der Stadgemeinde Bremen der Fachdienst Teilhabe beim Amt für Soziale Dienste.
Im folgenden sind Auszüge aus der Rahmenrichtlinie für das Land Bremen zum leistungsberechtigten Personenkreiis und Umfang der Leistungen wiedergegeben, die auch nach dem 31.12.2019 noch gültig sind. Außerdem haben wir ein paar hilfreiche Informationen für die Suche nach einem geeigneten Beförderungsunternehmen für Sie zusammengestellt. Download der Hilfreichen Informationen (Größe: 370 kB; Downloads bisher: 6185; Letzter Download am: 21.11.2024)
Auszug aus der gültigen Rahmenrichtlinie zum Sonderfahrdienst
Stand: Januar 2017
(...)
3. Berechtigter Personenkreis
3.1 Leistungsberechtigt sind schwerbehinderte Menschen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 SGB IX, die
• außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)
und
• außerhalb der Wohnung ständig auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sind (Bewilligungsbescheid der Krankenversicherung für den Rollstuhl)
und
• ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Stadtgemeinden des Landes Bremen haben
und darüber hinaus
• aus gesundheitlichen Gründen den Öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können (ärztliches Attest)
oder
• aufgrund der technischen Ausstattung ihres Rollstuhles (Überbreite/-länge, Gewicht) den Öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können
und damit ausschließlich auf einen Sonderfahrdienst angewiesen sind.
(...)
4. 1 Leistung in der Stadtgemeinde Bremen
Die Leistung wird als Geldleistung gewährt.
Die Geldleistung wird in Form einer individuellen monatlichen Pauschale gewährt. Die Pauschale ermittelt sich nach dem individuellen Bedarf und umfasst bis zu 26 Einzelfahrten im Quartal.
Die individuelle Pauschale ist nach Vorlage von Belegen über Fahrten in einem Quartal dem Bedarf anpassbar.
Bei Erstbewilligung der Leistung beträgt die Pauschale 150,00 Euro und wird nach Vorlage von Belegen über Fahrten in einem Quartal dem individuellen Bedarf angepasst.
Leistungsberechtigte, die nicht mit Bargeld umgehen möchten, können eine Guthabenkarte erhalten. Die Karte wird monatlich mit der individuellen Pauschale aufgeladen. Die Guthabenkarte wird im Taxi eingelesen und der Fahrpreis abgebucht. Das Restguthaben ist auf der Karte im Taxi einlesbar und durch Beleg zu ersehen.
Die Leistung bezieht sich auf das Stadtgebiet, es ist jeweils die kürzeste Fahrtstrecke zu wählen.
Überschreitungen der Stadtgrenze um bis zu 10 km sind zulässig.
Bei besonderen Bedarfen, insbesondere im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements/ehrenamtlicher Arbeit, kann auf Antrag eine Aufstockung der Einzelfahrten erfolgen.
Die Belege/Quittungen über durchgeführte Fahrten sind einmal jährlich einzureichen. Nach Vorlage der Belege erfolgt eine genaue Berechnung der Leistungshöhe.
4.2 Leistung in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Die Leistung wird als Geldleistung gewährt und umfasst bis zu 26 Einzelfahrten im Quartal. Dafür wird zunächst eine monatliche Geldpauschale in Höhe von 90,00 Euro bewilligt. Bei Antragstellung nach dem 15. eines Monats umfasst die Pauschale im Antragsmonat 45,00 Euro.
Bei besonderen Bedarfen, insbesondere im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements/ehrenamtlicher Arbeit, kann auf Antrag eine Aufstockung der Einzelfahrten erfolgen.
Die Belege/Quittungen über durchgeführte Fahrten sind einmal jährlich einzureichen. Nach Vorlage der Belege erfolgt eine genaue Berechnung der Leistungshöhe.
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Der vollständige Text der aktuell gültigen Rahmenrichtlinie zum Sonderfahrdienst in Bremen ist auf der Internetseite der Sozialsenatorin veröffentlicht. Sie finden den Text hier.
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