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Landespflege- und Landesblindengeld

Autor: Winkelmeier 16.10.2017

 

Leistung und Anspruchsberechtigte

Seit 1972 gilt im Land Bremen das Landespflegegeldgesetz (BremLPGG). Es wurde mehrfach überarbeitet und sieht in seiner jetzigen Form die einkommens- und vermögensunabhängige Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes an blinde und schwerstbehinderte Menschen vor, die

  1. in Bremen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  2. sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung innerhalb Deutschlands aufhalten, bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung aber im Lande Bremen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Blinden Menschen gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

 

Als schwerstbehindert gelten nach § 1 Abs. 3 Landespflegegeldgesetz

  1. Menschen mit Behinderungen der oberen Extremitäten, die dem Fehlen beider Hände gleichkommen (Ohnhänder) mit einer weiteren wesentlichen Behinderung;
  2. Menschen mit Verlust beider Arme im Bereich der Oberarme;
  3. Menschen mit Verlust dreier Gliedmaßen;
  4. Menschen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn die Behinderungen dem Verlust dreier Gliedmaßen gleichkommen;
  5. querschnittsgelähmte Menschen mit Blasen- und Mastdarmlähmungen;
  6. hirnbeschädigte Menschen mit schweren physischen und psychischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen;
  7. andere Menschen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.

 

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld beträgt derzeit monatlich Euro 408,49; für Kinder und Jugendliche von 1 bis unter 18 Jahren erhalten die Hälfte (Stand: 1.7.2017). Die Höhe des Landespflegegeld wird jährlich angepasst; die Anpassung  richtet sich nach der Veränderung des Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7. eines Jahres.

Das Landespflegegeld wird zum Zwecke des Ausgleichs der behinderungsbedingten Nachteile als pauschale Geldleistung gewährt.

Auf das Landespflegegeld werden andere zweckgleiche Sozialleistungen wie z.B. die Leistungen der sozialen und der privaten Pflegeversicherung oder Pflegeleistungen der Unfallversicherung in voller Höhe angerechnet.

Diese Anrechnungsbestimmung hat dazu geführt, dass das Landespflegegeld mit Schaffung der Pflegeversicherung für den Personenkreis der Schwerstbehinderten (im Sinne des Landespflegegeldgesetzes) weitgehend an Bedeutung verloren hat. Denn in der Regel liegen die Leistungen der Pflegeversicherung über dem Landespflegegeld.

Landespflegegeld und Pflegeversicherung

Sieht man von möglichen Ansprüchen auf andere zweckgleiche Sozialleistungen ab, haben nach Einführung der Pflegeversicherung noch folgende Gruppen Anspruch auf Landespflegegeld bzw. ein Restpflegegeld:

  1. blinde (und ihnen gleichgestellte) Menschen ohne Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen oder mit Pflegegrad 1,
  2. schwerstbehinderte Menschen i.S.v. § 1 Abs. 3 BremLPGG ohne Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen oder mit Pflegegrad 1,
  3. blinde oder ihnen gleichgestellte Menschen mit Pflegegrad 2, die das Pflegegeld in Anspruch nehmen: sie haben Anspruch auf ein Restlandespflegegeld,
  4. schwerstbehinderte Menschen i.S.v. § 1 Abs. 3 BremLPGG mit Pflegegrad 2, die von der Pflegeversicherung nur die Geldleistung in Anspruch nehmen; auch sie haben Anspruch auf ein Restlandespflegegeld.
  5. Schwerstbehinderte (im Sinne von § 1 Abs. 3 BremLPGG), die die vor In-Kraft-Treten des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. April 1995 Landespflegegeld und Pflegegeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben und die jetzt das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 oder 3 beziehen: sie bekommen im Rahmen der Besitzstandswahrung ein Restlandespflegegeld,
  6. Blinde und Schwerstbehinderte (im Sinne des Landespflegegeldgesetzes), die sich ganz oder teilweise für Rechnung eines öffentlichen Kostenträgers in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden: sie erhalten ein um die Hälfte gekürztes Landespflegegeld; es wird zum Zwecke der individuellen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt zur Ergänzung der Leistungen der Einrichtungsträger.
  7. Blinde und Schwerstbehinderte (im Sinne des Landespflegegeldgesetzes) mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen, die sich ansonsten auf eigene  Rechnung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden, deren Einkommen aber nur knapp über den Grenzen der Sozialhilfe liegt: Damit sie nicht schlechtergestellt sind als die unter Ziffer 6 genannten Heimbewohner/innen, gilt für sie eine Härtefallregelung: Sie erhalten zwar kein Landespflegegeld, aber eine besondere Geldleistung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen der Sozialhilfe, sofern die Vermögensgrenzen der Sozialhilfe nicht überschritten werden. Diese Geldleistung entspricht maximal dem Landespflegegeld, das auch den unter Ziffer 6 genannten Heimbewohner/innen zusteht.

Offen ist allerdings, wie sich der sogenannte Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von 125,00 Euro monatlich auswirkt: einerseits handelt es sich dabei grundsätzlich um eine zweckgleiche Leistung, die nach § 4 BremLPGG voll auf das Landespflegegeld angerechnet werden könnte; andererseits ist der Entlastungsbetrag nicht ausdrücklich in der Liste der Pflegeversicherungsleistungen erwähnt, die auf jeden Fall angerechnet werden. Außerdem entsteht dieser Anspruch auch nur dann bis zu dieser Höhe, wenn er von den Leistungsberechtigten bei einem dafür zugelassenen Leistungserbringer abgerufen wird. Eine Anrechnung könnte bei pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zu einer Kürzung, bei  Leistungsberechtigten ab Pflegegrad 2 auch zum vollständigen Wegfall des Anspruchs auf Landespflegegeld führen. In allen Fällen, in denen der Entlastungsbetrag auf das Landespflegegeld angerechnet wird, empfehlen wir, gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch einzulegen und sich ggf. bei uns beraten zu lassen.

Wichtig: In § 4 BremLPGG wird ausdrücklich auch die Verhinderungspflege zu den anrechenbaren Leistungen gezählt. Aber auch hier gilt, dass diese Leistung nur entsteht, wenn sie im Einzelfall tatsächlich mit der Pflegekasse abgerechnet wird.

 

Antragstellung und Beratung

Für Anträge auf Landespflegegeld und die Geldleistung im Rahmen der Härtefallregelung sind in Bremen die Sozialzentren des Amtes für soziale Dienste, in Bremerhaven das Sozialamt des Magistrats Bremerhaven zuständig.

Das Amt für Soziale Dienste Bremen stellt unter  http://service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.242380.de Antragsformulare für das Landespflege- bzw. Landesblindengeld zur Verfügung. Das Formular für Bremerhaven können Sie unter https://www.bremerhaven.de/sixcms/media.php/250/4-Antrag_LPG.pdf abrufen. Dieses Formular entspricht unseres Erachtens nicht ganz dem aktuellen Stand des Gesetzes und ist auch etwas unübersichtlich, kann aber doch eine Hilfestellung für die Antragstellung sein.

 

Beratung zum Landespflegegeld wegen Blindheit und weitere Unterstützung beim Antragsverfahren leistet die Blinden-und-Sehbehindertenberatungsstelle Bremen, Tel. (0421) 2440-1611. Beratung zum Landespflegegeld bei Schwerstbehinderung und zur Härtefallregelung bekommen Sie bei uns.

 

Den aktuellen Gesetzestext (Stand 16.08.2017) können Sie hier aufrufen.

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